Holzwärme - Die natürliche Partnerin der Wärmewende
Entdecken Sie die umweltgerechte, nachhaltige und effiziente Welt des Heizens mit Holz. Diese Broschüre führt Sie durch die Vorteile von Holz als Wärmequelle und zeigt auf, wie Ihre Wahl zu einer grüneren Zukunft beitragen kann.
VORTEILE VON HOLZ IN DER WÄRMEWENDE
Der Ersatz von fossilen Energien (Kohle, Erdöl, Erdgas) durch teilweise Holz spart jährlich CO2-Äquivalente (2020) in einer Größenordnung von rund 32 Millionen Tonnen ein. Am 30. März 2023 wurde auf europäischer Ebene in den Verhandlungen zur Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III) beschlossen, dass Brennholz weiterhin als erneuerbarer Energieträger einzustufen ist.
- Erneuerbare Energiequelle: Holz ist eine nachwachsende Energiequelle.
- Klimagerecht: Die Verbrennung von Holz setzt im Vergleich zu fossilen Brennstoffen nur den CO2-Teil frei, der über vergleichsweise kurze Zeit aufgenommen wurde. Das trägt zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen bei.
- Sichere Lagerung: Holz kann problemlos und umweltfreundlich gelagert werden und stellt dabei keine Gefahr für Luft und Boden dar.
- Unabhängigkeit: Holz kann lokal beschafft und verarbeitet werden, was die Abhängigkeit von zentralen Energiequellen reduziert und lokale Gemeinschaften stärkt.
- Kostengünstig: Holz kann oft kostengünstig bezogen werden oder ist vorhanden, insbesondere in ländlichen Gebieten.
- Lokale Wirtschaftsförderung: Die Nutzung von heimischem Holz unterstützt lokale Gemeinschaften und schafft lokal Arbeitsplätze.
- Innovation: Forschung und Entwicklung im Bereich der Holzheiztechnologien ermöglichen eine effiziente Verbrennung und tragen zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltverträglichkeit bei.
- Gemütlichkeit und Atmosphäre: Holzfeuer schaffen eine warme und gemütliche Atmosphäre in Ihrem Zuhause und bieten eine nachhaltige Alternative zu fossilen Heizmethoden.
Ihre Wahl für eine grünere Zukunft: Die Holzverbrennung leistet einen wichtigen Beitrag zum Gelingen der Energiewende. Indem Sie Holz als Wärmequelle wählen, tragen Sie aktiv zur Wärmewende bei und helfen mit, unseren Planeten für kommende Generationen zu schützen.
Hier zeigen wir Ihnen, wie man einen Ofen richtig anzündet: https://www.youtube.com/watch?v=Qv1vXbuGfaw
GEBÄUDEENERGIEGESETZ (GEG)
Mit dem novellierten Gebäudeenergiegesetzt GEG (auch bekannt als „Heizungsgesetz“) soll der Umstieg auf klimagerechte Heizungen eingeleitet und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden. Dafür soll vorgegeben werden, dass neu errichtete Heizungsanlagen in der Regel mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien (EE65) betrieben werden. Am 01. Januar 2024 soll das novellierte GEG voraussichtlich in Kraft treten.
In wie weit betrifft das GEG 2023 Einzelraumfeuerungsanlagen?
Absatz 1 Satz 1 regelt den Kern der 65-Prozent-EE-Vorgabe. Danach dürfen ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes neu eingebaute Heizungsanlagen in allen Wohn- und Nichtwohngebäuden nur errichtet oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Für bestehende Gebäude gibt es abweichende Fristen.
Handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen (Kamine) und Kachelöfen fallen grundsätzlich nicht unter die Regelung nach Satz 1. Sie können in Gebäuden im Rahmen der geltenden Gesetze genutzt und neu eingebaut werden.
Fazit:
Es gibt ab 2024 kein Verbot für den Betrieb und Einbau moderner, handbeschickter Einzelraumfeuerungsstätten wie Kamine, Kachelöfen und Heizkamine. Diese Geräte dürfen auch nach dem 31.12.2023 betrieben werden.
Was bedeutet das für mich als Besitzer einer Einzelraumfeuerungsanlage?
Holzenergie in Deutschland ist weitgehend klima- bzw. CO2 neutral und darf zu einem gewissen Anteil in den erneuerbaren Energiemix eingerechnet werden.
Wenn die Einzelraumfeuerungsanlage den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV entspricht, sind im Bezug auf die Feuerstätte keine Änderungen notwendig.
Das GEG bietet zur Erreichung der 65 Prozent erneuerbaren Energieanteils die Möglichkeit, den Deckungsanteil am Nutzwärmebedarf einer Einzelraumfeuerstätte mit bis zu zehn Prozent anrechnen zu lassen. Hierfür wird dann ein Nachweis der Pflichterfüllung nach Absatz 1 der DIN V 18599-5:2018-09 benötigt.
1.BUNDESIMMISSIONSSCHUTZVERORDNUNG (1. BImSchV)
An der traditionellen Form des Heizens macht der Fortschritt keinen Halt. Moderne Heizeinsätze verbrennen wesentlich effektiver und sauberer, sodass Sie Ihre Wohlfühltemperatur schon mit weniger Holz erreichen und unsere Umwelt deutlich entlasten.
Der Gesetzgeber schreibt in seiner 1. BundesImmissionsschutzverordnung (1. BlmSchV) einen Austausch bestimmer alter Heizeinsätze vor. Sie besagt, dass häusliche Einzelraum-Feuerstätten, deren Typprüfung vor 2010 erfolgte, nur dann weiter betrieben werden dürfen, wenn sie die aktuell festgelegten Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub einhalten.
Auch wenn ein bestehender alter Heizeinsatz oder Kaminofen die Mindestanforderung für Bestandsanlagane (Altanlagenwerte) erfüllt, kann es dennoch ratsam sein, über einen Austausch gegen eine aktuelle, morderne Feuerstätte nachzudenken.
Aktuelle Feuerstätten bieten einen noch einmal deutlich gesenkteren Ausstoß an Emissionen gegenüber noch zulässigen Altanlagen
HERSTELLERERKLÄRUNG
Mit einer Herstellererklärung können Sie den Nachweis erbringen, dass Ihr Heizgerät den Anforderungen der1. BImSchV entspricht: Sie bescheinigt die Einhaltung der geforderten Emissionsgrenzwerte. Sie dürfen Ihre Feuerstätte also bedenkenlos weiterhin betreiben.
Hier finden Sie alle unsere Herstellererklärungen: https://www.leda.de/herstellererklaerungen
Keine Herstellererklärung verfügbar?
Es stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:
- Ein alter Heiz-Einsatz kann relativ einfach gegen ein modernes Gerät ausgetauscht werden, das nicht nur die Grenzwerte der BImSchV erfüllt, sondern auch leistungsfähiger, sparsamer und umweltgerechter ist.
- Andere Methoden wie der Nachweis der Grenzwerte durch eine Messung oder der Einbau eines sogenannten „Staubfilters“ sind kostspielig und müssen in Relation zum Alter Ihrer Feuerstätte bewertet werden.
- Ohne entsprechende Maßnahmen muss die Ofenanlage zukünftig außer Betrieb genommen werden.
LEDA FACHHÄNDLER
Falls Sie hierzu Fragen haben, berät Sie ein LEDA Partnerbetrieb in Ihrer Nähe gern: https://www.leda.de/fachhaendler
GEG - kurz und knapp zusammengefasst
- Ziel des neuen GEGs ist, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen einzuleiten und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren.
- Der geforderte Mindestanteil von erneuerbaren Energien eines Hauses bzw. einer Wohneinheit beträgt 65 Prozent, welcher durch verschiedene Heizungssysteme erreicht werden kann.
- Am 01. Januar 2024 soll das novellierte GEG voraussichtlich in Kraft treten. Dies betrifft direkt:
- Neubauvorhaben in einem ausgewiesenen und zusammenhängenden Neubaugebiet und
- Neue Heizungsanlagen, die in einem Gebiet errichtet werden soll, in dem bereits jetzt auf der Grundlage eines Wärmeplans rechtsverbindlich ein Wasserstoffnetz bzw. Fernwärmeerwartungsgebiet ausgewiesen ist.
- Übergangsfristen können eintreten, je nach
- Heizungssystem,
- Baugebiet (Neu- oder Bestandsbau im Neubau- oder Bestandsbaugebiet),
- Kommunengröße (< 100.000 oder > 100.000 Einwohner) und
- lokaler Energieversorgung bzw. lokalem Wärmeplans.
- Der Umstieg auf ein klimafreundliches Heizsystem wird durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) wahlweise mit einem Zuschuss oder einem zinsgünstigen Kredit unterstützt.
Förderfähige Investitionskosten sind abhängig von der Hausart (Einfamilienhaus oder Mehrparteienhäuser), als aber auch verschiedenen Bausteinen. Bei einem frühzeitigen Umstieg auf Erneuerbare Energien bis 2028 gibt es u. a. einen 20-prozentigen Geschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Wohneigentümer.
Die Kumulierungsobergrenze liegt bei 70 Prozent, d.h. einer maximalen Gesamtförderung von 70 Prozent.
Eine zeitige Beratung ist ratsam, um Kosten zu sparen. - Eine erste Einschätzung bietet der Heizungswegweiser des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) - ersetzt jedoch keine umfassende individuelle Beratung!
- Eine Energieberatung durch einen Energieeffizienz-Experten können Sie über die Bundesförderung Energieberatung Wohngebäude (EBW) fördern lassen.
- Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Gebäudeenergiegesetzt (GEG) finden Sie unter www.energiewechsel.de
Hinweis: Alle Informationen dienen lediglich zur Unterstützung. Für die Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Haftung.